Gesetze / Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
WPAnrV§ 6 Anrechnung von Leistungen aus dem Masterstudiengang auf das Wirtschaftsprüfungsexamen und Anrechnungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPAnrV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfungsstelle stellt auf Grundlage der Akkreditierung des Masterstudiengangs gemäß § 5 die Anrechnung von Leistungen auf das Wirtschaftsprüfungsexamen fest. Sie lässt die antragstellende Person zum Wirtschaftsprüfungsexamen im Umfang des Absatzes 3 zu und lädt sie gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung zum nächstmöglichen Prüfungstermin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPAnrV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Antrag an die Prüfungsstelle gemäß § 1 oder § 25 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung ist das Zeugnis über den Masterabschluss im Original oder in beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Masterabschlussprüfung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen nicht länger als vier Jahre zurückliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WPAnrV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Anrechnung ersetzt die schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den Prüfungsgebieten "Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre" und "Wirtschaftsrecht". Der Kurzvortrag sowie die schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den Prüfungsgebieten "Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht" und "Steuerrecht" müssen vor der Prüfungskommission nach § 2 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung nach Wahl der Prüfungsstelle auch in Sonderprüfungsterminen abgelegt werden. Dies gilt auch für Rücktrittsfolge- und Wiederholungsprüfungen in den Prüfungsgebieten "Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht" und "Steuerrecht". In den Fällen der Sätze 2 und 3 dauert die mündliche Prüfung 60 Minuten. § 19 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WPAnrV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wenn eine Anrechnung im Einzelfall voraussichtlich nicht erfolgen kann, ist der Hochschule, die das Zeugnis über den Masterabschluss ausgestellt hat, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erfolgt danach keine Anrechnung, teilt die Prüfungsstelle dies der antragstellenden Person schriftlich oder elektronisch mit. Die Ablehnung einer Anrechnung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn der Masterstudiengang nach der Akkreditierung wesentlich umgestaltet wird, so dass eine besondere Eignung nach § 1 ganz oder in Teilen entfallen ist. Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend.
Änderungsverlauf
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28.04.2016 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. April 2016 (BGBl. I 1046 525)
BGBl. 2016 I S. 1046
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