Gesetze / Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz
WOSprAuG§ 23 Voraussetzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einem leitenden Angestellten, der im Zeitpunkt der Stimmabgabe verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 24) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu vermerken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Betriebsteile und Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Der Wahlvorstand hat den leitenden Angestellten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auszuhändigen oder zu übersenden.