Gesetze / Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz

WOSprAuG

§ 1 Wahlvorstand

Stand: 28.01.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/1#abs-1 (1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/1#abs-2 (2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Er kann leitende Angestellte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung, in Betriebsteilen und Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes auch bei der Bekanntmachung von Mitteilungen heranziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/1#abs-3 (3) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefaßt. Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als Präsenzsitzung statt. Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/1#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands

1.
zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten nach § 6 Absatz 2 Satz 2,
2.
zur Durchführung eines Losverfahrens nach § 9 Absatz 1.

Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform. Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Absatz 3 beizufügen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/1#abs-5 (5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.

§ 2