Gesetze / Wahlordnung Seeschifffahrt
WOS§ 52 Öffentliche Stimmauszählung
Stand: 10.06.2019
Unverzüglich nach Einwurf der Wahlumschläge in die Wahlurnen (§ 51 Abs. 2) nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das Wahlergebnis bekannt.