Gesetze / Wahlordnung Seeschifffahrt
WOS§ 51 Behandlung der Wahlbriefe durch den Wahlvorstand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/51#abs-1 (1) Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Eingang eines Wahlbriefs
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/51#abs-2 (2) Am ersten Arbeitstag nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Frist öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefumschläge und entnimmt diesen den Wahlumschlag und die vorgedruckte Erklärung. Ist die Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so hat der Wahlvorstand diese in der Wählerliste zu vermerken und den Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Diese muss so eingerichtet sein, dass die Wahlumschläge nicht entnommen werden können, ohne dass die Wahlurne geöffnet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/51#abs-3 (3) Nicht ordnungsgemäß ist die Stimmabgabe, wenn
Der Wahlvorstand hat diese Wahlbriefe gesondert zu verwahren; sie bleiben für die Wahl unberücksichtigt. Die Wahlumschläge dürfen nicht geöffnet werden. Sie sind drei Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu vernichten, es sei denn, die Wahl ist angefochten worden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/51#abs-4 (4) Werden die Stimmen nicht unmittelbar nach Einwurf der Wahlumschläge in die Wahlurnen ausgezählt, so hat der Wahlvorstand die Wahlurnen zu versiegeln.