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§ 52 WOS 2002 — Öffentliche Stimmauszählung

Wahlordnung Seeschifffahrt

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unverzüglich nach Einwurf der Wahlumschläge in die Wahlurnen (§ 51 Abs. 2) nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das Wahlergebnis bekannt.