Gesetze / Wahlordnung Seeschifffahrt

WOS

§ 29 Stimmzettel, Stimmabgabe

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/29#abs-1 (1) Die Bewerberinnen oder Bewerber sind auf dem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung aufzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/29#abs-2 (2) Die Wählerin oder der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers an, für den sie oder er seine Stimme abgeben will. Die Stimme kann nur für eine Bewerberin oder einen Bewerber abgegeben werden, die oder der auf dem Stimmzettel aufgeführt ist.

§ 28 § 30