Gesetze / Wahlordnung Seeschifffahrt

WOS

§ 28 Wahlvorschläge

Stand: 15.10.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/28#abs-1 (1) Wahlvorschläge für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung bedürfen keiner Unterzeichnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/28#abs-2 (2) Unverzüglich nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 genannten Fristen ordnet der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge.

§ 27 § 29