Gesetze / Wahlordnung Seeschifffahrt

WOS

§ 30 Wahlergebnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/30#abs-1 (1) Als Mitglied der Bordvertretung ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/30#abs-2 (2) Lehnt die gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.

§ 29 § 31