Gesetze / Wahlordnung Seeschifffahrt
WOS§ 27 Grundsatz für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung
Stand: 10.06.2019
Ist nur ein Mitglied der Bordvertretung zu wählen, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes).