Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbG§ 9 Bestätigung und Prüfung der Wahlvorschläge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/9#abs-1 (1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vorschlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/9#abs-2 (2) Der Betriebswahlvorstand hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 WODrittelbG →
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