Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz

WODrittelbG

§ 9 Bestätigung und Prüfung der Wahlvorschläge

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/9#abs-1 (1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vorschlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/9#abs-2 (2) Der Betriebswahlvorstand hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

§ 8 § 10