Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbG§ 10 Ungültige Wahlvorschläge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/10#abs-1 (1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
1.
die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
2.
die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 6 des Gesetzes) aufweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/10#abs-2 (2) Wahlvorschläge,
1.
in denen die Bewerber nicht in der in § 7 Abs. 2 bestimmten Weise bezeichnet sind,
2.
denen die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und die Versicherung, die Wahl anzunehmen (§ 7 Abs. 2 Satz 3) nicht beigefügt sind,
3.
die infolge von Streichung gemäß § 7 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen,
sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.