Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbG§ 48 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Für das Abberufungsausschreiben nach § 41 und die Wählerliste gilt § 44 Abs. 1, 2 und 5.