Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz WODrittelbG § 48 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste Stand: 10.06.2019 Bund Für das Abberufungsausschreiben nach § 41 und die Wählerliste gilt § 44 Abs. 1, 2 und 5.