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§ 48 WODrittelbG — Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste

Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für das Abberufungsausschreiben nach § 41 und die Wählerliste gilt § 44 Abs. 1, 2 und 5.