Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz

WODrittelbG

§ 47 Einleitung des Abberufungsverfahrens

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/47#abs-1 (1) Für den Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht gebildet. Der zuständige Wahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/47#abs-2 (2) Für Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen sind, gilt § 43 Abs. 3.

§ 46 § 48