Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbG§ 49 Stimmabgabe
Stand: 10.06.2019
Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei der Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern in Briefwahl ab. Für die Stimmabgabe gilt § 45 Abs. 2 entsprechend.