Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbG§ 46 Allgemeine Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Für die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmern von Seebetrieben gelten die Vorschriften des Teils 2 entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.