Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz

WODrittelbG

§ 32 Einleitung des Abberufungsverfahrens

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/32#abs-1 (1) Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer oder eines Ersatzmitglieds nach § 12 des Gesetzes ist schriftlich beim Betriebsrat einzureichen. Der Antrag eines Betriebsrats erfolgt auf Grund eines Beschlusses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/32#abs-2 (2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Abberufung oder eines entsprechenden Beschlusses eines Betriebsrats wird der Betriebswahlvorstand gebildet, es sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in § 12 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Erfordernissen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/32#abs-3 (3) Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung des Betriebswahlvorstands sind die §§ 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung nach § 2 Abs. 5 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/32#abs-4 (4) Das Unternehmen hat dem Betriebswahlvorstand die bei der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds, dessen Abberufung beantragt wird, entstandenen Wahlakten zu übergeben.

§ 31 § 33