Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbG§ 18 Öffentliche Stimmauszählung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/18#abs-1 (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/18#abs-2 (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/18#abs-3 (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/18#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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26.08.2015 Ausfertigung
§ 18 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. August 2015 (BGBl. I 1443)
BGBl. 2015 I S. 1443
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.