Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz

WODrittelbG

§ 18 Öffentliche Stimmauszählung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/18#abs-1 (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/18#abs-2 (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/18#abs-3 (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/18#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 17 § 19