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WO-SWG

§ 9 Förmliche Voraussetzung für die Wahlberechtigung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/9#abs-1 (1) Wählen kann nur die wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Rates eingetragen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/9#abs-2 (2) Eine wahlberechtigte Person wird auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/9#abs-3 (3) Eine im Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person kann an der Wahl des Rates nur mit Wahlschein durch Briefwahl teilnehmen.

§ 8 § 10