Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz
WO-SWG§ 9 Förmliche Voraussetzung für die Wahlberechtigung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/9#abs-1 (1) Wählen kann nur die wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Rates eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/9#abs-2 (2) Eine wahlberechtigte Person wird auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/9#abs-3 (3) Eine im Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person kann an der Wahl des Rates nur mit Wahlschein durch Briefwahl teilnehmen.