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§ 9 WO-SWG (Brandenburg) — Förmliche Voraussetzung für die Wahlberechtigung

Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wählen kann nur die wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Rates eingetragen ist.

(2) Eine wahlberechtigte Person wird auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

(3) Eine im Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person kann an der Wahl des Rates nur mit Wahlschein durch Briefwahl teilnehmen.