Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz
WO-SWG§ 5 Wahlorgane
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/5#abs-1 (1) Wahlorgane sind
der Wahlausschuss und die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sowie
mindestens ein Briefwahlvorstand und eine Briefwahlvorsteherin oder ein Briefwahlvorsteher.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/5#abs-2 (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt die Anzahl der Briefwahlvorstände.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/5#abs-3 (3) Bewerberinnen und Bewerber sowie Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/5#abs-4 (4) Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Briefwahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/5#abs-5 (5) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an einer nach § 6 einberufenen Sitzung und die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die Ermittlung des Wahlergebnisses ein Erfrischungsgeld nach den Bestimmungen des § 8 Absatz 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung und, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, Auslagenersatz für ihre Kosten entsprechend den Reisekostenregelungen.