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WO-SWG

§ 5 Wahlorgane

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/5#abs-1 (1) Wahlorgane sind

der Wahlausschuss und die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sowie

mindestens ein Briefwahlvorstand und eine Briefwahlvorsteherin oder ein Briefwahlvorsteher.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/5#abs-2 (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt die Anzahl der Briefwahlvorstände.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/5#abs-3 (3) Bewerberinnen und Bewerber sowie Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/5#abs-4 (4) Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Briefwahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/5#abs-5 (5) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an einer nach § 6 einberufenen Sitzung und die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die Ermittlung des Wahlergebnisses ein Erfrischungsgeld nach den Bestimmungen des § 8 Absatz 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung und, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, Auslagenersatz für ihre Kosten entsprechend den Reisekostenregelungen.

§ 4 § 6