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# § 5 WO-SWG (Brandenburg) — Wahlorgane

Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wahlorgane sind

der Wahlausschuss und die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sowie

mindestens ein Briefwahlvorstand und eine Briefwahlvorsteherin oder ein Briefwahlvorsteher.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt die Anzahl der Briefwahlvorstände.

(3) Bewerberinnen und Bewerber sowie Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.

(4) Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Briefwahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(5) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an einer nach § 6 einberufenen Sitzung und die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die Ermittlung des Wahlergebnisses ein Erfrischungsgeld nach den Bestimmungen des § 8 Absatz 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung und, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, Auslagenersatz für ihre Kosten entsprechend den Reisekostenregelungen.

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Zitiervorschlag: § 5 WO-SWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/5

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