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WO-SWG

§ 47 Sicherung der Wahlunterlagen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/47#abs-1 (1) Wahlunterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch unbefugte Personen geschützt sind. Dies gilt insbesondere für

das Wählerverzeichnis und

das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine nach § 12 Absatz 8 Satz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/47#abs-2 (2) Auskünfte aus dem Wählerverzeichnis und dem Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine nach § 12 Absatz 8 Satz 2 dürfen nur Gerichten und der Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat im Zusammenhang mit der Wahl erteilt werden.

§ 46 § 48