Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz
WO-SWG§ 47 Sicherung der Wahlunterlagen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/47#abs-1 (1) Wahlunterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch unbefugte Personen geschützt sind. Dies gilt insbesondere für
das Wählerverzeichnis und
das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine nach § 12 Absatz 8 Satz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/47#abs-2 (2) Auskünfte aus dem Wählerverzeichnis und dem Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine nach § 12 Absatz 8 Satz 2 dürfen nur Gerichten und der Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat im Zusammenhang mit der Wahl erteilt werden.