(1) Wahlunterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch unbefugte Personen geschützt sind. Dies gilt insbesondere für
das Wählerverzeichnis und
das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine nach § 12 Absatz 8 Satz 2.
(2) Auskünfte aus dem Wählerverzeichnis und dem Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine nach § 12 Absatz 8 Satz 2 dürfen nur Gerichten und der Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat im Zusammenhang mit der Wahl erteilt werden.