Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz

WO-SWG

§ 45 Stimmzettel und Vordrucke

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/45#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle beschafft die Stimmzettel, die Umschläge und Merkblätter für die Briefwahl sowie die sonstigen für die Vorbereitung und Durchführung der unmittelbaren Wahl des Rates erforderlichen Vordrucke.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/45#abs-2 (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann zum Inhalt und zur Form der Vordrucke nähere Regelungen treffen. Sie oder er bestimmt, welche Vordrucke auch in sorbischer/wendischer Sprache zu fassen sind.

§ 44 § 46