Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz

WO-SWG

§ 44 Wiederholungswahl

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/44#abs-1 (1) Wird die Wahl teilweise oder ganz für ungültig erklärt, so ist die Wahl in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen. Die Wiederholungswahl soll spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/44#abs-2 (2) Für die Wiederholungswahl gelten im Übrigen die Vorschriften des Sorben/Wenden-Gesetzes und dieser Verordnung.

§ 43 § 45