Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die vom Wahlausschuss für gewählt erklärten Bewerberinnen und Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die Vorschriften des § 40 Absatz 1 hin.
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Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die vom Wahlausschuss für gewählt erklärten Bewerberinnen und Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die Vorschriften des § 40 Absatz 1 hin.