Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz

WO-SWG

§ 34 Vorläufiges Wahlergebnis

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/34#abs-1 (1) Sobald der Briefwahlvorstand das Ergebnis der Briefwahl festgestellt hat, meldet es ein Mitglied des Briefwahlvorstandes der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/34#abs-2 (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ermittelt das vorläufige Wahlergebnis im Land. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt dieses vorläufige Wahlergebnis mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.

§ 33 § 35