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§ 34 WO-SWG (Brandenburg) — Vorläufiges Wahlergebnis

Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sobald der Briefwahlvorstand das Ergebnis der Briefwahl festgestellt hat, meldet es ein Mitglied des Briefwahlvorstandes der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ermittelt das vorläufige Wahlergebnis im Land. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt dieses vorläufige Wahlergebnis mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.