Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz

WO-SWG

§ 3 Wahlsystem

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/3#abs-1 (1) Der Rat besteht aus fünf Mitgliedern, die von den wahlberechtigten Sorben/Wenden in freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheits- und Persönlichkeitswahl nach Einzelwahlvorschlägen der Vereinigungen (§ 2 Absatz 3) gewählt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/3#abs-2 (2) Jede Wählerin und jeder Wähler hat jeweils fünf Stimmen. Sie oder er kann einem Einzelwahlvorschlag (einer Bewerberin oder einem Bewerber) nur eine Stimme geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/3#abs-3 (3) Gewählt sind die fünf Bewerberinnen und Bewerber mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/3#abs-4 (4) Die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber sind Ersatzpersonen in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 2 § 4