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# § 3 WO-SWG (Brandenburg) — Wahlsystem

Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Rat besteht aus fünf Mitgliedern, die von den wahlberechtigten Sorben/Wenden in freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheits- und Persönlichkeitswahl nach Einzelwahlvorschlägen der Vereinigungen (§ 2 Absatz 3) gewählt werden.

(2) Jede Wählerin und jeder Wähler hat jeweils fünf Stimmen. Sie oder er kann einem Einzelwahlvorschlag (einer Bewerberin oder einem Bewerber) nur eine Stimme geben.

(3) Gewählt sind die fünf Bewerberinnen und Bewerber mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.

(4) Die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber sind Ersatzpersonen in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 3 WO-SWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/3

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