Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz
WO-SWG§ 22 Rücktritt und Tod von Bewerberinnen und Bewerbern
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/22#abs-1 (1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann bis zur Entscheidung über die Zulassung des Einzelwahlvorschlages (§ 25 Absatz 3 Satz 1) von der Bewerbung zurücktreten. Der Rücktritt ist der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/22#abs-2 (2) Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Entscheidung über die Zulassung der Einzelwahlvorschläge (§ 25 Absatz 3 Satz 1) von der Bewerbung zurück oder stirbt sie oder er, so gilt der Einzelwahlvorschlag als nicht eingereicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/22#abs-3 (3) Stirbt eine Bewerberin oder ein Bewerber nach der Entscheidung über die Zulassung der Einzelwahlvorschläge (§ 25 Absatz 3 Satz 1), so ist der Tod für die Durchführung der Wahl ohne Einfluss. Bei der Feststellung der gewählten Mitglieder und Ersatzpersonen scheidet die verstorbene Bewerberin oder der verstorbene Bewerber aus.