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# § 22 WO-SWG (Brandenburg) — Rücktritt und Tod von Bewerberinnen und Bewerbern

Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann bis zur Entscheidung über die Zulassung des Einzelwahlvorschlages (§ 25 Absatz 3 Satz 1) von der Bewerbung zurücktreten. Der Rücktritt ist der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären und kann nicht widerrufen werden.

(2) Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Entscheidung über die Zulassung der Einzelwahlvorschläge (§ 25 Absatz 3 Satz 1) von der Bewerbung zurück oder stirbt sie oder er, so gilt der Einzelwahlvorschlag als nicht eingereicht.

(3) Stirbt eine Bewerberin oder ein Bewerber nach der Entscheidung über die Zulassung der Einzelwahlvorschläge (§ 25 Absatz 3 Satz 1), so ist der Tod für die Durchführung der Wahl ohne Einfluss. Bei der Feststellung der gewählten Mitglieder und Ersatzpersonen scheidet die verstorbene Bewerberin oder der verstorbene Bewerber aus.

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Zitiervorschlag: § 22 WO-SWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/22

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