nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 WO-LPersVG (Brandenburg) — Wahlvorschläge, Einreichungsfrist

Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.

(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von 18 Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Die Angaben nach § 9 Absatz 2 Satz 1 bis 3 sollen zusätzlich elektronisch übermittelt werden.

---

Zitiervorschlag: § 8 WO-LPersVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
