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# § 14 WO-LPersVG (Brandenburg) — Bekanntgabe der Wahlvorschläge

Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unverzüglich nach Ablauf der in § 8 Abs. 2 genannten Frist, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe an denselben Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Dabei soll auch angegeben werden, wie viele Stimmen die Wahlberechtigten haben. Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.

(2) Die Namen der Beschäftigten, die Wahlvorschläge unterzeichnet haben, werden nicht bekanntgegeben.

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Zitiervorschlag: § 14 WO-LPersVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WO-LPersVG/14

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