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WO-BayPVG

§ 53 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrats

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/53#abs-1 (1) Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 30 und 34 bis 43 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/53#abs-2 (2) Für die Wahl der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gilt § 45 entsprechend. Der Gesamtpersonalrat bestellt den Wahlvorstand für die Wahl der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung und dessen Vorsitzenden (Art. 64 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG). Dem Wahlvorstand für die Wahl der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung muß mindestens eine nach Art. 14 BayPVG wählbare Person, die nicht zur Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt ist, angehören.

§ 52 § 54