nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 22 WO-BayPVG (Bayern) — Benachrichtigung der gewählten Bewerber

Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) von ihrer Wahl.