Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) von ihrer Wahl.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) von ihrer Wahl.