Gesetze / Landesrecht Bayern / Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz
WO-BayPVG§ 15 Ungültige und unbrauchbare Stimmzettel
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/15#abs-1 (1) Ungültig sind Stimmzettel
a) die nicht mindestens einmal gefaltet sind,
b) die bei schriftlicher Stimmabgabe nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
c) die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,
d) aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
e) die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/15#abs-2 (2) Mehrere bei schriftlicher Stimmabgabe in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/15#abs-3 (3) Hat die abstimmende Person (Wähler) einen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihr auf Verlangen gegen Rückgabe des unbrauchbaren Stimmzettels ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat den zurückgegebenen Stimmzettel unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.