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§ 12 WO-BayPVG (Bayern) — Vergabe von Ordnungsnummern, Bezeichnung der Wahlvorschläge

Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel (Vergabe von Ordnungsnummern). Maßgeblich ist hierfür die Zahl der bei der letzten Wahl auf die Wahlvorschläge entfallenen Stimmen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Für Wahlvorschläge, die an der letzten Wahl nicht teilgenommen haben, werden die folgenden Plätze auf dem Stimmzettel ausgelost.

(2) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit dem Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit dem Familien- und Vornamen der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist die Angabe des Kennworts ausreichend.