Gesetze / Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
WMVO§ 39 Kosten und Sachaufwand des Werkstattrats
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die durch die Tätigkeit des Werkstattrats entstehenden Kosten trägt die Werkstatt. Das Gleiche gilt für die Kosten, die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Absatz 4 oder durch die Interessenvertretung auf Bundes- oder Landesebene entstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Werkstatt in erforderlichem Umfang Räume, sächliche Mittel und eine Bürokraft zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/39?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Werkstatt hat dem Werkstattrat auf dessen Wunsch eine Person seines Vertrauens zur Verfügung zu stellen, die ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt. Die Vertrauensperson nimmt ihre Aufgabe unabhängig von Weisungen der Werkstatt wahr. Die Werkstatt hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu fördern. Für die Vertrauensperson gilt § 37 entsprechend.
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 2b 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1657)
BGBl. 2020 I S. 1657
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