Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 89 Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 14.12.2018 – 11 U 10/18
- LG Baden-Baden, 25.07.2024 – 3 O 319/17
- LG Hagen, 08.06.2017 – 8 O 295/15
- LG Düsseldorf, 02.08.2016 – 7 O 242/15Zitiert von 1
- BGH, 16.01.2024 – VI ZR 385/22Schadensersatzanspruch im Rahmen einer Heizöllieferungen wegen falschem Anschluss des ÖlschlauchsZitiert von 6
- LG Arnsberg, 23.11.2017 – 4 O 440/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 31.10.2025 – 30 U 66/25
- VG Halle, 04.06.2025 – 4 A 219/23 HAL
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 148/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/89#abs-1 (1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer in anderer Weise auf ein Gewässer einwirkt und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere auf das Gewässer eingewirkt, so haften sie als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/89#abs-2 (2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, und wird dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, so ist der Betreiber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wird.