Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 69 Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VGH Baden-Württemberg, 23.09.2014 – 3 S 784/14Zitiert von 19
- VGH Baden-Württemberg, 14.08.2025 – 3 S 831/23Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 14.08.2025 – 3 S 829/23Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 14.07.2020 – 4 B 169/19Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/69#abs-1 (1) Gewässerausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/69#abs-2 (2) § 17 gilt entsprechend für die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren nach § 68.