Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 68 Planfeststellung, Plangenehmigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/68?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/68?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/68?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 68 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1295)
BGBl. 2021 I S. 1295
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.