Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz

WHG

§ 67 Grundsatz, Begriffsbestimmung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/67?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/67?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

§ 66 § 68