Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 45j Überprüfung und Aktualisierung
Stand: 10.06.2019
Die Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1, die Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer nach § 45d Satz 1, die nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele, die Überwachungsprogramme nach § 45f Absatz 1 sowie die Maßnahmenprogramme nach § 45h Absatz 1 sind alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
Änderungsverlauf
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06.10.2011 Ausfertigung
§ 45j eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I 1986)
BGBl. I S. 1986
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