Art 71
Stand: 10.06.2019
Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 71 WG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 07.11.2000 – XI ZR 44/00Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.