Gesetze / Wechselgesetz

WG

Art 71

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.

←Art 70 →Art 72