Gesetze / Wechselgesetz

WG

Art 70

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/70#abs-1 (1) Die wechselmäßigen Ansprüche gegen den Annehmer verjähren in drei Jahren vom Verfalltag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/70#abs-2 (2) Die Ansprüche des Inhabers gegen die Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in einem Jahre vom Tage des rechtzeitig erhobenen Protestes oder im Falle des Vermerkes "ohne Kosten" vom Verfalltag.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/70#abs-3 (3) Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in sechs Monaten von dem Tage, an dem der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.

Art 69 Art 71