Art 70
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OLG Köln, 11.01.2001 – 12 U 90/00Zitiert von 1
- BGH, 07.11.2000 – XI ZR 44/00Zitiert von 1
- KG, 03.06.2010 – 8 U 21/10
- VG Karlsruhe, 04.08.2009 – 5 K 2165/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/70#abs-1 (1) Die wechselmäßigen Ansprüche gegen den Annehmer verjähren in drei Jahren vom Verfalltag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/70#abs-2 (2) Die Ansprüche des Inhabers gegen die Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in einem Jahre vom Tage des rechtzeitig erhobenen Protestes oder im Falle des Vermerkes "ohne Kosten" vom Verfalltag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/70#abs-3 (3) Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in sechs Monaten von dem Tage, an dem der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.