Art 5
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Rottweil, 04.05.2022 – 3 O 62/18
- VG Sigmaringen, 18.11.2016 – 6 K 2177/14Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 28.03.2023 – 3 S 794/22Zitiert von 1
- VG Freiburg, 26.01.2023 – 10 K 638/21Zitiert von 1
- OLG Nürnberg, 14.03.2022 – 8 U 2907/21Private Krankenversicherung: Wirksamkeit einer Beitragsanpassung und kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zwecks Überprüfung von Prämienanpassungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- VG Karlsruhe, 15.02.2019 – 12 K 11741/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 – 1 S 1245/15Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 5 WG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/5#abs-1 (1) In einem Wechsel, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, kann der Aussteller bestimmen, daß die Wechselsumme zu verzinsen ist. Bei jedem anderen Wechsel gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/5#abs-2 (2) Der Zinsfuß ist im Wechsel anzugeben; fehlt diese Angabe, so gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/5#abs-3 (3) Die Zinsen laufen vom Tag der Ausstellung des Wechsels, sofern nicht ein anderer Tag bestimmt ist.