Art 47
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2013 – 3 S 2182/11Zitiert von 4
- BGH, 04.02.2003 – XI ZR 117/02
- BGH, 21.06.2007 – IX ZR 231/04Insolvenzanfechtung: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung der Wechselzahlung auf einen erfüllungshalber akzeptierten Wechsel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- BGH, 13.11.2003 – III ZR 368/02Zitiert von 3
- OLG Köln, 17.02.1983 – 5 U 190/82
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/47#abs-1 (1) Alle, die einen Wechsel ausgestellt, angenommen, indossiert oder mit einer Bürgschaftserklärung versehen haben, haften dem Inhaber als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/47#abs-2 (2) Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/47#abs-3 (3) Das gleiche Recht steht jedem Wechselverpflichteten zu, der den Wechsel eingelöst hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WG/47#abs-4 (4) Durch die Geltendmachung des Anspruchs gegen einen Wechselverpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen die anderen Wechselverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist.